Was Autor:innen in Deutschland, Österreich und der Schweiz jetzt wissen müssen.
Verpackungsrecht für Selfpublisher
Was Autor:innen in Deutschland, Österreich und der Schweiz jetzt wissen müssen.
Grundprinzip
Du verkaufst signierte Exemplare deiner Bücher über deine Website, verschickst Rezensionsexemplare an Blogger:innen oder bringst Gewinnspielbücher persönlich zur Post? Dann haben wir eine Nachricht für dich, die du vermutlich nicht hören willst, aber unbedingt kennen solltest: Für den Karton oder Luftpolsterumschlag, in dem dein Buch steckt, gelten gesetzliche Pflichten. Und zwar nicht erst ab einer bestimmten Menge, sondern ab dem allerersten Paket.
Keine Sorge, das hier wird kein Paragraphendschungel. Wir erklären dir Schritt für Schritt, was dahintersteckt, was in Deutschland, Österreich und der Schweiz gilt und was sich ab dem 12. August 2026 durch die neue EU-Verpackungsverordnung ändert.
Die Grundidee ist eigentlich fair: Wer Verpackungen in Umlauf bringt, soll sich an den Kosten für deren Sammlung und Recycling beteiligen. Das nennt sich erweiterte Herstellerverantwortung. Der Karton, den du deiner Leser:in schickst, landet bei ihr im Altpapier, und die Entsorgung dieses Kartons soll nicht die Allgemeinheit bezahlen, sondern diejenige, die ihn losgeschickt hat. In der Praxis heißt das: Du meldest dich bei einer zentralen Stelle an und zahlst einen (bei unseren Mengen meist kleinen) Betrag an ein Entsorgungssystem.
Wichtig zu wissen: Es handelt sich nicht um eine Steuer, sondern um eine Registrierungs- und Lizenzierungspflicht. Die Beträge, um die es bei einer Handvoll Büchersendungen im Jahr geht, sind überschaubar. Ärgerlich wird es nur, wenn man die Pflicht ignoriert, denn dann drohen Bußgelder und im schlimmsten Fall ein Vertriebsverbot.
»Aber ich habe doch gar kein Gewerbe!«
Das ist der häufigste Einwand, und er liegt so nahe, dass wir ihn gleich zu Beginn ausräumen müssen. Autor:innen sind steuerlich Freiberufler:innen, ein Gewerbe haben die wenigsten angemeldet. Für das Verpackungsrecht spielt das leider keine Rolle. »Gewerbsmäßig« im Sinne des Gesetzes ist nämlich viel weiter gefasst: Wer Einkünfte aus selbstständiger Arbeit erzielt oder auch nur mit Gewinnerzielungsabsicht handelt, gilt als gewerbsmäßig tätig. Die freiberufliche Schriftstellerei fällt also mitten hinein.
Und noch ein zweiter Irrtum hält sich hartnäckig: »Ich verkaufe die Bücher ja nicht, ich verschenke sie nur.« Auch das hilft nichts. Entscheidend ist die Abgabe der verpackten Ware, nicht die Bezahlung. Rezensionsexemplare, Gewinnspielbücher und Give-aways sind ausdrücklich erfasst, weil sie deiner Autorentätigkeit dienen. Der Umschlag landet bei der Empfängerin schließlich genauso im Müll wie bei einer zahlenden Kundin.
Eine kleine Entwarnung gibt es aber doch: Reine Korrespondenz ist kein Thema. Deine Weihnachtskarte an Leser:innen, ein handgeschriebener Brief, eine Rechnung im Umschlag, all das ist keine »Ware« im Sinne des Gesetzes und der Umschlag damit keine Verpackung. Vorsicht nur bei Beilagen: Sobald ein Lesezeichen, Sticker oder anderes Goodie mit in den Umschlag wandert, kann daraus wieder eine lizenzpflichtige Verpackung werden.
Deutschland: Was ist zu tun?
Der Weg besteht aus drei Schritten. Zuerst registrierst du dich kostenlos im Verpackungsregister LUCID der Zentralen Stelle Verpackungsregister, und zwar bevor du das erste Paket verschickst. Diese Registrierung musst du persönlich vornehmen, sie lässt sich nicht an Dienstleister delegieren. Danach schließt du einen Vertrag mit einem dualen System ab (davon gibt es mehrere Anbieter, die meisten haben Online-Rechner und günstige Tarife für Kleinstmengen) und lizenzierst dort deine geschätzte Jahresmenge an Verpackungsmaterial. Zum Schluss meldest du dieselben Mengen auch in LUCID. Für die Schätzung reicht Pragmatismus: Wiege einen typischen Versandumschlag samt Klebeband, multipliziere mit der Zahl deiner Sendungen pro Jahr, fertig. Denk daran, dass auch Füllmaterial, Etiketten und Klebeband mitzählen.
Eine Bagatellgrenze gibt es nicht. Ob du fünf Bücher im Jahr verschickst oder fünfhundert, die Pflicht ist dieselbe, nur der Betrag unterscheidet sich.
Zwei Versandwege
1. Weg: Print-on-Demand
Wer ausschließlich über Print-on-Demand-Anbieter oder den Handel verkauft, wo der Dienstleister verpackt und verschickt, muss sich um die Versandverpackung nicht selbst kümmern. Die Pflicht trifft immer den, der das Paket befüllt.
2. Weg: Eigenversand deiner Autorenexemplare
Hierauf sollte dein Hauptaugenmerk liegen, denn genau an dieser Stelle bringst du selbst als Autor:innen Verpackung aktiv in Umlauf. Versandverpackungen sind nach den Informationen der ZSVR grundsätzlich systembeteiligungspflichtig – das bedeutet eben nichts anderes als dass du deinen Leser:innen nicht nur ein tolles Buch, sondern auch Abfall schickst. Dieser muss entsorgt werden. Natürlich kannst du dir die Versandverpackung auch zurückschicken lassen, selbst entsorgen oder wiederverwenden, aber du merkst schon: Der Rattenschwanz wird dadurch nur länger – und billiger wird es auch nicht.
Der Blick in die Praxis
Für Selfpublisher:innen empfiehlt sich eine einfache Dokumentation der eigenen Verpackungsnutzung. Vermutlich hast du das ohnehin als Werbungskosten auf dem Plan. Zur etwas genaueren Nachhaltung deiner Verpackungsnutzung legst du dir zukünftig aber besser eine einfache Word- oder Exceltabelle mit folgenden Punkten an:
- Verpackungsart
- Material
- Eigengewicht
- Anzahl der tatsächlich verschickten Sendungen
- Gegebenenfalls zusätzlich verwendetes Klebeband, Füllmaterial oder sonstige Verpackungen (also wenn du zum Beispiel dein Buch in Folie einschweißst oder mit einer Banderole versiehst)
Fallbeispiel einmal praktisch durchgedacht
Du verschickst im Jahr ein oder mehrere Bücher, also zum Beispiel Rezensionsexemplare, Gewinnspieltitel, aber auch den ein oder anderen Direktverkauf? Dann bist du verpflichtet, deinen Jahresverbrauch zu ermitteln und zu melden.
Deine Berechnung könnte in der Praxis so aussehen:
- Buchverpackung aus Pappe: 59 g pro Stück
- Bei 50 selbst verschickten Büchern im Jahr ergibt das:
50 × 59 g = 2,95 kg PPK
(PPK steht für Papier, Pappe und Karton)
- Benutzt du selbstklebende Verpackungen, benötigst du kein zusätzliches Material und bist mit der Berechnung deiner Verpackungsnutzung bereits fertig.
- Verwendest du hingegen Klebeband, Sticker, Folien, etc. musst du diese ebenfalls einmalig wiegen und dann entsprechend multiplizieren.
- Klebeband: 40 cm Paketband wiegen z.B. ca. 1,5 g.
- Bei 50 Sendungen im Jahr ergibt das für das Klebeband:
50 × 1,5 g = 0,075 kg Kunststoff
Meldung machen in drei Schritten: LUCID, Systembeteiligung und Datenmeldung
Du kennst nun deinen Jahresverbrauch an systembeteiligungspflichtigen Verpackungen. Nun meldest du diesen in drei Schritten und übernimmst durch ein Zertifikat die Entsorgungskosten.
1. Schritt: LUCID-Registrierung
Du musst dich bei der ZSVR, der Stiftung Zentrale Stelle Verpackungsregister, persönlich registrieren. Hier meldest du dich als Unternehmen/Person an, die Verpackung in Umlauf bringt. Teilweise ist der Anmeldeprozess etwas kompliziert, da diverse betriebswirtschaftliche Angaben eingefordert werden. Nutze z.B. im Feld »Firma« deinen Autorennamen oder deinen Imprint. Oder, anderes Beispiel: Wenn du keine Steuernummer für dein Unternehmen / Kleinunternehmen hast, gibst du hier deine vom Finanzamt vergebene Steuernummer an, die du auf deinem Steuerbescheid findest (Vorsicht: nicht mit deiner Steuer-ID verwechseln!).
2. Schritt Systembeteiligung bezahlen
Deine systembeteiligungspflichtigen Verpackungen müssen in einem nächsten Schritt bei einem zugelassenen dualen System beteiligt/gemeldet werden. Das bedeutet, dass du dich mit einem sogenannten Verwerter zusammen tun musst. Der sicherlich bekannteste Vertreter ist der »Grüne Punkt«.
Gut zu wissen: Die Stiftung Zentrale Stelle Verpackungsregister listet alle beteiligten Verwerter (Entsorger-Unternehmen) auf. Hier kannst du frei wählen – und am besten klug. Da jeder Verwerter eigene Schwerpunkte hat, variieren auch die Kosten für das Material, das »zurückgenommen« wird. Beispiel: Im Glaskontainer Pappe zu entsorgen ist teurer als im nebenstehenden Papierkontainer.
Es ähnelt ein wenig der Entsorgung von Sperrmüll. Auch dort meldest du einem Verwertungsunternehmen, Bauhof oder Altmetallhändler, was du zu entsorgen gedenkst und bekommst hierfür einen Nachweis (zum Beispiel in Form einer Quittung).
Für die Beispielmenge müsstest du bei einem Anbieter zum Beispiel 30 EUR für dein Verwertungszertifikat bezahlen, bei einem anderen wären es 40 EUR und wieder bei einem anderen 99 EUR. Die Zahlen sind nicht erfunden, sondern tatsächlich über die Rechner auf den Seiten der jeweiligen Anbieter ermittelt. Zudem entstehen auch hier Schwankungen über den Zeitraum – der Anbieter deiner Wahl aus dem Vorjahr muss nicht unbedingt der günstigste im nächsten Jahr sein. Das solltest du im Hinterkopf behalten und immer wieder vergleichen.
Hast du dich für den Moment für einen »Entsorger« entschieden, kaufst du dort das nötige Zertifikat für die Menge deines Verbrauchsmaterials – also in diesem Beispiel für 2,95kg Pappe und 0,075kg Kunststoff. Das kannst du sofort machen – also für das laufende Jahr und deinen Verbrauch schätzen oder aber wie bei der Steuererklärung zu Beginn des Folgejahres mit den konkreten Verbrauchsdaten. Manche Anbieter bieten auch unterjährige Zertifikate an, z.B. von August bis Dezember.
3. Datenmeldung
Wenn du denkst, du bist damit schon durch, übersiehst du den letzten und entscheidenden Punkt: Die Mengen, die du lizenziert (und bezahlt) hast, müssen nun noch der ZSVR über dein LUCID-Konto gemeldet werden.
Deine Systembeiteiligung/Zertifizierung wird nämlich nicht automatisch an das Register übermittelt. Du kehrst daher in einem letzten Schritt ins LUCID-Portal zurück und trägst dort die Daten aus deinem Zertifikat händisch im Register des ZSVR ein. Achte darauf, dass du alles genauso einträgst, wie es auf deinem Zertifikat steht. Im Fallbeispiel würdest du den Aussteller des Zertifikats angeben (Auswahl per Dropdown-Menü) und die exakt dort vermerkte Menge von 2,95kg PPK und 0,075kg Kunststoff nennen.
Erst jetzt bist du deiner Meldepflicht und Verantwortung für deine Verpackung nachgekommen.
Österreich
In Österreich regelt die Verpackungsverordnung das Thema. Auch hier gilt: Lizenzierungspflicht ab der ersten Verpackung, ohne Freigrenze. Du beteiligst dich an einem genehmigten Sammel- und Verwertungssystem, etwa der ARA, Reclay oder Interzero. Der große Pluspunkt gegenüber Deutschland: Für Kleinabgeber, die nicht mehr als 1.500 Kilogramm Haushaltsverpackungen pro Jahr in Verkehr bringen, gibt es eine Pauschallösung mit fixer Jahresgebühr, und die laufenden Mengenmeldungen entfallen dann komplett. Mit ein paar Büchersendungen bist du von dieser Grenze meilenweit entfernt, die Pauschale ist also der Weg der Wahl.
Wenn du als österreichische Selfpublisher:in beispielsweise 30 Bücher selbst in Pappverpackungen verschickst, solltest du die Verpackungsmenge dokumentieren, ein geeignetes Sammel- und Verwertungssystem auswählen und prüfen, ob dessen Pauschallösung für Kleinmengen genutzt werden kann.
Grenzüberschreitender Versand
Aufgepasst beim grenzüberschreitenden Versand: Wenn du in Deutschland sitzt und Bücher direkt an Leser:innen in Österreich schickst, darfst du die österreichische Lizenzierung seit 2023 nicht mehr selbst erledigen, sondern musst eine bevollmächtigte Person in Österreich bestellen, die das für dich übernimmt. Das kostet auch bei kleinsten Mengen eine Jahrespauschale und lohnt sich für eine Handvoll Sendungen ehrlicherweise kaum. Praktikable Alternativen: das Rezensionsexemplar als E-Book verschicken oder das Printexemplar direkt beim Print-on-Demand-Dienstleister bestellen und an die österreichische Adresse liefern lassen.
Umgekehrt gilt dasselbe: Wer in Österreich sitzt und nach Deutschland verschickt, braucht die deutsche LUCID-Registrierung samt dualem System.
Schweiz
Die Schweiz ist der entspannteste Fall im DACH-Raum. Dort gibt es derzeit keine flächendeckende gesetzliche Pflicht zur erweiterten Herstellerverantwortung für Verpackungen, kein zentrales Register und keine einheitliche Lizenzierungspflicht; stattdessen setzen die Branchen auf freiwillige Rücknahme- und Recyclingsysteme. Wer also in der Schweiz sitzt und innerhalb der Schweiz verschickt, hat beim Thema Versandkarton aktuell keine Lizenzpflichten.
Der Haken kommt beim Versand über die Grenze: Schweizer Autor:innen, die Bücher direkt an Leser:innen in Deutschland oder Österreich schicken, gelten dort als ausländische Versender und müssen die jeweiligen nationalen Pflichten erfüllen, in Deutschland also LUCID plus duales System, in Österreich die Bestellung einer bevollmächtigten Person. Die EU-Verpackungsverordnung verschärft diesen Punkt für Drittstaaten wie die Schweiz eher noch.
Versendet also ein Schweizer Autor ein Buch direkt an einen Endkunden in Deutschland, gilt er nach der PPWR grundsätzlich selbst als „Hersteller“ im Sinne der erweiterten Herstellerverantwortung (auch wenn er seinen Sitz außerhalb der EU hat). Die PPWR erfasst ausdrücklich Unternehmen aus Drittstaaten, die verpackte Produkte direkt an Endnutzer in einem EU-Mitgliedstaat liefern. Deutschland macht von der Möglichkeit Gebrauch, für solche Drittstaaten-Unternehmen einen Bevollmächtigten vorzuschreiben.
Für einen Schweizer Selfpublisher, der beispielsweise von Zürich aus ein Buch an einen Leser in Köln schickt, bedeutet das praktisch:
- LUCID-Registrierung bleibt erforderlich. Sie muss der Schweizer Autor selbst vornehmen; diese Registrierung kann nicht auf den Bevollmächtigten übertragen werden.
- Ein Bevollmächtigter mit Sitz in Deutschland wird verpflichtend. Dieser übernimmt die Pflichten der erweiterten Herstellerverantwortung.
- Für typische Buchversandverpackungen muss weiterhin ein Systembeteiligungsvertrag bei einem dualen System bestehen und die Verpackungsmenge gemeldet werden. Registrierung, Systembeteiligung und Datenmeldung bleiben nach dem VerpackDG grundsätzlich erhalten.
12. August 2026 und PPWR
Was ändert sich ab dem 12. August 2026?
Das Datum ist gleich in doppelter Hinsicht ein Stichtag: Zum einen wird die neue EU-Verpackungsverordnung (PPWR) unmittelbar wirksam. Zum anderen wird in Deutschland das bisherige Verpackungsgesetz (VerpackG) durch das neue Verpackungsrecht-Durchführungsgesetz (VerpackDG) abgelöst. Für den Versand innerhalb Deutschlands gibt es jedoch Entwarnung: Die Grundsystematik aus LUCID, Systembeteiligung und Datenmeldung bleibt im Kern bestehen, das VerpackDG passt vor allem Hintergrundbegriffe an die EU-Vorgaben an.
Spürbarer wird die Neuerung beim Versand ins EU-Ausland: Wer verpackte Ware in ein anderes EU-Land verschickt, braucht dort künftig grundsätzlich eine Registrierung und eine bevollmächtigte Person, und zwar pro Zielland und ohne Mindestmenge. Für kleine Versender:innen kann das schnell teurer werden als der gesamte Buchumsatz im jeweiligen Land. Fairerweise muss man sagen: An diesem Punkt ist noch vieles in Bewegung. Es gibt Streit um Auslegungsfragen, und auf EU-Ebene wird derzeit sogar diskutiert, die Bevollmächtigten-Pflicht für EU-ansässige Unternehmen auszusetzen bzw. eine Bagatellgrenze einzuführen. Wir behalten das für euch im Blick und melden uns, sobald es belastbare Neuigkeiten gibt.
Eine Entwarnung gibt es dafür an anderer Stelle, und die ist ganz frisch. In den letzten Wochen sorgte eine Auslegung der deutschen Zentralen Stelle Verpackungsregister für Aufregung: Demnach sollte jede:r schon durch das Aufkleben eines Versandetiketts zum »Erzeuger« der Verpackung werden und damit zusätzliche Pflichten wie eine eigene Kennzeichnung und Konformitätserklärung tragen.
Anfang August hat die EU-Kommission dem in einem FAQ eine Absage erteilt: Ein Versandlabel allein begründet keine Erzeugereigenschaft. Wer also neutrale Standardkartons kauft, befüllt und nur mit dem Versandetikett beklebt, muss sich um diese zusätzlichen Erzeugerpflichten nicht kümmern.
Anders sieht es aus, wenn du Kartons oder Versandtaschen mit einem Logosticker beklebst, dein Logo aufstempelst oder mit deinem eigenen Namen, Logo oder Pseudonym bedrucken lässt, denn dann giltst du als Erzeuger:in der Verpackung. Das gilt übrigens auch dann, wenn eine Druckerei die Kartons für dich produziert: Entscheidend ist nicht, wer die Verpackung physisch herstellt, sondern wessen Name oder Marke darauf steht, denn wer den Auftrag gibt, bestimmt auch Design und Material. Bei neutralen Kartons ist es genau umgekehrt, da bleibt der Kartonhersteller der Erzeuger, weil sein Produkt unverändert weiterverwendet wird.
Und ein Missverständnis wollen wir gleich ausräumen, bevor es entsteht: Diese Entwarnung betrifft nur die Erzeugerpflichten. Die Registrierung und Lizenzierung, um die es in diesem Artikel hauptsächlich geht, bleiben davon unberührt bestehen. Endgültig rechtssicher ist die Auslegung zudem erst mit einer gerichtlichen Klärung, aber die Richtung stimmt schon einmal.
Für Selfpublisher:innen ist insbesondere wichtig, die eigene Rolle in der Lieferkette und die Verantwortlichkeit für die jeweilige Verpackung im Blick zu haben, sauber zu bestimmen und zu dokumentieren. Der oben beschriebene Ablauf kann dir dabei einen Leitfaden bieten. Für dich als einzelne Autor:in bedeutet die PPWR also nicht automatisch, dass sämtliche Verpackungen aus Produktion und Versand selbst neu berechnet werden müssen. Entscheidend bleibt die konkrete Liefer- und Vertriebssituation (Weg 1 oder Weg 2) – und dass du dir bewusst bist, dass du Verpackung (Abfall) verschickst.
Praktische Checkliste
Praktische Checkliste für Selfpublisher
Wer Bücher selbst verschickt, sollte insbesondere:
☐ LUCID-Registrierung vornehmen (Deutschland)
☐ die verwendete Versandverpackung identifizieren
☐ Material und Eigengewicht feststellen
☐ die Anzahl der eigenen Sendungen dokumentieren
☐ bei Systembeteiligungspflicht einen Systembetreiber auswählen
☐ die Verpackungsmengen beim Systembetreiber melden
☐ dieselben Mengen bei LUCID melden (Deutschland)
☐ Rechnungen und Verpackungsdaten aufbewahren
☐ bei Änderungen der Verpackung oder deutlich höheren Versandmengen die Berechnung aktualisieren bzw. ein weiteres Zertifikat erwerben (alle) und bei der ZSRV melden. (Deutschland)
Rechtlicher Hinweis und Quellen
Die folgenden Quellen sind die maßgeblichen Anlaufstellen für die genannten Themen. Bei Änderungen der Rechtslage sollten stets die aktuellen Fassungen bzw. Hinweise herangezogen werden.
Zentrale Stelle Verpackungsregister (ZSVR)
· ZSVR – Klären, ob eine LUCID-Registrierung erforderlich ist (wer sich registrieren muss, inkl. Hinweis, dass die Pflicht auch bei geringen Mengen gilt): https://www.verpackungsregister.org/ich-moechte-klaeren-ob-ich-mich-im-verpackungsregister-lucid-registrieren-muss
· ZSVR – Alle Informationen zur Registrierung (der Registrierungsprozess Schritt für Schritt): https://www.verpackungsregister.org/registrierung/alle-informationen-zur-registrierung
· ZSVR – Systembeteiligung und Datenmeldung: Überblick (Pflichten nach der Registrierung): https://www.verpackungsregister.org/systembeteiligung-und-datenmeldung/ueberblick
· ZSVR – Versand- und Onlinehandel (Informationen speziell zu Versandverpackungen): https://www.verpackungsregister.org/themen/versand-und-onlinehandel
· ZSVR – Verpackungskatalog (Einordnung verschiedener Verpackungsarten und Materialien): https://www.verpackungsregister.org/systembeteiligung-und-datenmeldung/informationen-zum-katalog
· ZSVR – Was sich ab dem 12. August 2026 ändert (Übergang auf die neue Rechtslage im Zusammenhang mit der PPWR): https://www.verpackungsregister.org/ich-moechte-wissen-was-sich-ab-dem-12-august-2026-aendert
LUCID-Registrierungsportal (direkter Zugang zur Registrierung und zum öffentlichen Herstellerregister): https://lucid.verpackungsregister.org/
· Bund und EU Bundesministerium für Umwelt, Klimaschutz, Naturschutz und nukleare Sicherheit (BMUKN) – Europäisches Recht über Verpackungen und Verpackungsabfälle (offizielle Einordnung der PPWR und ihres Anwendungsbeginns): https://www.bundesumweltministerium.de/themen/kreislaufwirtschaft/abfallarten-und-abfallstroeme/verpackungsabfaelle/europaeisches-recht-ueber-verpackungen-und-verpackungsabfaelle
· EUR-Lex – Verordnung (EU) 2025/40 (PPWR) (vollständiger Rechtstext): https://eur-lex.europa.eu/eli/reg/2025/40/oj
Einordnung des VerpackDG (Fachbeitrag, nicht amtlich)
· Gleiss Lutz – Das Verpackungsrecht-Durchführungsgesetz (VerpackDG) im Überblick (Hintergrund und wesentliche Inhalte des neuen deutschen Durchführungsgesetzes; für den verbindlichen Wortlaut ist stets das im Bundesgesetzblatt veröffentlichte Gesetz selbst maßgeblich): https://www.gleisslutz.com/de/know-how/das-verpackungsrecht-durchfuehrungsgesetz-verpackdg-zur-durchfuehrung-der-eu-verpackungsverordnung-im-ueberblick
Österreich
· EDM-Portal (Elektronisches Datenmanagement) – zentrale Registrierung und Meldung für Verpackungen, Betrieb durch das Umweltbundesamt im Auftrag des zuständigen Bundesministeriums: https://www.edm.gv.at/
· EDM-Portal – Registrierungsinformationen (Ablauf der Registrierung, Zugang über USP oder direkt): https://www.edm.gv.at/edm_portal/cms.do?get=/portal/registrierungsinformationen.main
· Bundesministerium (BMLUK) – Elektronisches Datenmanagement (EDM) im Überblick: https://www.bmluk.gv.at/themen/klima-und-umwelt/abfall-und-kreislaufwirtschaft/edm.html
· Unternehmensserviceportal (USP) – Bevollmächtigte für Verpackungen und Einwegkunststoffprodukte (relevant für Versender ohne Sitz in Österreich): https://usp.gv.at/umwelt-verkehr/abfallarten/transport-und-verkaufsverpackungen/bevollmaechtigte-fuer-verpackungen-und-einwegkunststoffprodukte.html
· ARA – Altstoff Recycling Austria (Beispiel für ein zugelassenes Sammel- und Verwertungssystem): https://www.ara.at/
Und wie immer gilt: Dieser Artikel gibt dir einen Überblick über den aktuellen Stand der Dinge, ersetzt aber keine Rechtsberatung im Einzelfall.
Stand: August 2026. Alle Angaben ohne Gewähr; maßgeblich sind die jeweiligen Gesetzestexte und die Informationen der zuständigen Behörden (in Deutschland die Zentrale Stelle Verpackungsregister, in Österreich das EDM-Portal bzw. die Sammel- und Verwertungssysteme).


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