§1 Name und Sitz des Verbands
- Der Verband trägt den Namen Selfpublisher-Verband.
- Der Selfpublisher-Verband e.V. (nachfolgend „Verband“ genannt) hat seinen Sitz in München und ist im Vereinsregister eingetragen.
- Das Geschäftsjahr ist das Kalenderjahr.
§2 Zweck des Verbands
1. Der Zweck des Verbands ist die Förderung, Beratung und Vertretung der Belange von Autoren im Bereich des Selfpublishing. Diese Autoren veröffentlichen ihre Werke selbstverantwortlich und unter Verwendung eigener Mittel.
§3 Verbandstätigkeit
- Die Verwirklichung des Verbandszweckes sieht der Verband insbesondere in
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der Vertretung der Rechte und Interessen der Selfpublisher nach außen, z.B. gegenüber gesetzgebenden Körperschaften, Behörden, anderen Verbänden, Vereinen und Initiativen
- der Förderung und Unterstützung der Selfpublisher in ihrer Tätigkeit als Autoren
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der Kommunikation und Information. Hierzu dienen dem Verband unter anderem die Website (Online-Plattform) sowie andere Veröffentlichungen für die Kommunikation nach außen und eine internetgestützte Plattform für die interne Kommunikation und Information der Mitglieder.
- der Organisation von und Beteiligung an Kongressen, Arbeitskreisen und Messen
- Marketing, Presse- und Öffentlichkeitsarbeit
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Die Kooperation mit anderen nationalen und internationalen Verbänden, Vereinen, Netzwerken und Initiativen, die den eigenen Verbandszweck fördern, ist zulässig und erwünscht.
- Der Verein ist politisch und konfessionell neutral.
§4 Vergütung für die Verbandstätigkeit
- Über die Vergütung des Vorstands entscheidet die Mitgliederversammlung mit einfacher Mehrheit.
- Die Vergütung wird einmal jährlich von der Mitgliederversammlung überprüft.
- Durch die Amtsausübung entstehende Kosten werden vom Verband, gegen Vorlage der notwendigen Belege, erstattet.
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Bei Bedarf können außerordentliche Verbandstätigkeiten (z.B. Besetzung eines Messestandes oder Wartung/Pflege der IT Infrastruktur) im Rahmen der haushaltsrechtlichen Möglichkeiten entgeltlich auf der Grundlage eines Dienstvertrages oder gegen Zahlung einer angemessenen Aufwandsentschädigung ausgeübt werden.
3. Die Entscheidung über eine entgeltliche Verbandstätigkeit nach Absatz 2 trifft der Vorstand. Gleiches gilt für die Vertragsinhalte und die Vertragsbeendigung.
§5 Mitgliedschaft
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- Mitglied des Verbands kann jede natürliche, jede juristische Person sowie jeder Verein werden.
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Die Mitgliedschaft kann sowohl schriftlich als auch auf elektronischem Wege beantragt werden. Über den schriftlichen Aufnahmeantrag entscheidet der Vorstand. Der Aufnahmeantrag Minderjähriger bedarf der Unterschrift eines gesetzlichen Vertreters.
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Wird der Aufnahmeantrag abgelehnt, kann schriftlich Widerspruch eingelegt werden. Über den Widerspruch entscheidet die Mitgliederversammlung.
- Die Mitglieder sind verpflichtet, Änderungen ihrer Anschrift und ihrer Bankverbindung mitzuteilen.
- Der Verband besteht aus Ordentlichen, Assoziierten, Förder- und Ehrenmitgliedern
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Ordentliche Mitglieder sind Autoren mit mindestens einer Buchveröffentlichung im Selfpublishing. Sie erhalten aktives Wahlrecht mit Vollendung des 16. Lebensjahres und passives Wahlrecht mit Vollendung des 18. Lebensjahres.
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Assoziierte Mitglieder sind Mitglieder, die eine Veröffentlichung im Selfpublishing beabsichtigen. Sie werden bei erfolgter Veröffentlichung auf Antrag zu ordentlichen Mitgliedern. Assoziierte Mitglieder haben kein Stimmrecht in der Mitgliederversammlung.
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Fördermitglieder sind Mitglieder, die aus anderen Gründen Selfpublishing fördern wollen. Juristische Personen (ausgenommen Vereine) können ausschließlich Fördermitglieder werden. Fördermitglieder haben kein Stimmrecht in der Mitgliederversammlung.
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Ehrenmitglieder sind Mitglieder, die sich in einem besonderen Maße um den Verband verdient gemacht haben. Ehrenmitglieder können nur auf Vorschlag des Vorstandes von der Mitgliederversammlung ernannt werden. Auf der Mitgliederversammlung ist für die Annahme des Antrages eine Mehrheit von zwei Dritteln erforderlich.
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Gruppenmitglieder sind Vereine oder andere Personengruppen. Die Rechte dieser Mitglieder nimmt der gesetzliche oder von der Gruppe bestimmte Vertreter wahr.
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- Das Mitglied verpflichtet sich zur Einhaltung der folgenden Regeln der Fairness:
- Ehrlichkeit: Ich vermeide alles, was Betrug am Leser darstellt.
- Manipulation: Ich versuche nicht, Bewertungen, Downloads oder Verkäufe zu manipulieren und benutze keine Drittanbieter, die illegal und unethisch arbeiten.
- Plagiate: Ich plagiiere nicht.
- Decknamen: Ich verstecke mich nicht unter Decknamen, um die Reputation anderer zu beschädigen oder meine Verkäufe zu verbessern.
§6 Beendigung der Mitgliedschaft
- Die Mitgliedschaft endet durch Austritt, Ausschluss oder Tod.
- Der Austritt ist dem Vorstand gegenüber schriftlich oder auf elektronischem Wege zu erklären. Der Austritt ist unter Einhaltung einer Frist von einem Monat zum Schluss eines Geschäftsjahres zulässig. Der Mitgliedsbeitrag ist immer für das gesamte Kalenderjahr zu entrichten. Eine anteilige Rückerstattung des Mitgliedsbeitrages ist ausgeschlossen.
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Ein Mitglied kann aus dem Verband ausgeschlossen werden, wenn es in erheblicher Weise gegen den Verbandszweck verstößt, sich grob verbandsschädigend verhält, in sonstiger Weise sich grober oder wiederholter Verstöße gegen die Verbandssatzung schuldig gemacht hat oder mit der Zahlung des Mitgliedsbeitrages trotz schriftlicher Mahnung im Rückstand ist. Über den Ausschluss entscheidet der Vorstand mit einer Zweidrittel-Mehrheit. Vor dem Ausschluss aus dem Verband ist dem Betroffenen Gelegenheit zur Äußerung zu geben. Der Beschluss des Ausschlusses ist dem Betroffenen durch den Vorstand mittels eines eingeschriebenen Briefes oder Boten bekannt zu geben. Der Betroffene kann den Beschluss binnen eines Monats gerichtlich anfechten. Verstreicht die Anfechtungsfrist fruchtlos, so wird der Beschluss wirksam. Wenn es die Interessen des Verbands gebieten, kann der Vorstand eine Entscheidung für sofort vollziehbar erklären.
§7 Mitgliedsbeitrag
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Jedes Mitglied hat eine Aufnahmegebühr und einen Jahresbeitrag zu leisten.
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Die Höhe der Mitgliedsbeiträge und der einmaligen Aufnahmegebühr wird auf Vorschlag des Vorstandes durch die Mitgliederversammlung bestimmt. Zur Festsetzung der Mitgliedsbeiträge ist eine einfache Mehrheit in der Mitgliederversammlung hinreichend.
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Der Jahresbeitrag für das laufende Geschäftsjahr ist bis zum 28. Februar eines jeden Kalenderjahres zu entrichten. Die Höhe des Mitgliedsbeitrages orientiert sich nach dem Zeitpunkt des Beitritts. Das Mitglied zahlt für das laufende Geschäftsjahr nur noch den Betrag für den angebrochenen Monat und die im Geschäftsjahr bevorstehenden Monate. Bei Eintritt im laufenden Geschäftsjahr ist der fällige Mitgliedsbeitrag binnen drei Wochen nach Bekanntgabe der Aufnahme im Verband zu entrichten.
- Mögliche Vergünstigungen und Vorteile einer Mitgliedschaft sind gekoppelt an die fristgerechte Zahlung des Mitgliedsbeitrags.
- Ehrenmitglieder entrichten keinen Mitgliedsbeitrag.
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Die Mitgliederversammlung kann auf Vorschlag des Vorstandes außerordentliche Beiträge oder Umlagen beschließen.
- Näheres regelt die Beitragsordnung.
§8 Organe des Verbands
1. Die Organe des Verbands sind die Mitgliederversammlung, der Vorstand, der Beirat, die Kassenprüfenden, die Ethik-Kommission sowie Regional- und Auslandsverbände.
§9 Die Mitgliederversammlung
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Die Mitgliederversammlung findet einmal im Jahr statt. Sie ist ferner einzuberufen, wenn es das Vereinsinteresse gebietet oder ein Fünftel der Vereinsmitglieder dies schriftlich und unter Angabe der Gründe und des Zwecks vom Vorstand verlangt.
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Mitgliederversammlungen sind vom Vorstand mindestens vier Wochen vor dem Versammlungstermin schriftlich oder auf elektronischem Wege (E-Mail) einzuberufen. Mit der Einberufung ist gleichzeitig die Tagesordnung mitzuteilen.
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Die Mitgliederversammlung kann an einem in der Tagesordnung genannten Ort präsent, aber auch online in einem virtuellen Konferenzraum (VC) stattfinden. Die Mitgliederversammlung muss präsent vor Ort durchgeführt werden, wenn dies mindestens 25% der Mitglieder nach Einladung zur Mitgliederversammlung per Textform verlangen. Bei Stattfinden der Mitgliederversammlung in einem virtuellen Konferenzraum (VC) kann die offene Abstimmung auch in einem Textchat oder vergleichbaren technischen Tools erfolgen. Geheime Abstimmungen sind unter Beachtung der Stimmberechtigung und der Anonymität der Wahlentscheidung des Mitglieds zu gewährleisten. Die Einzelheiten werden in einer Wahlordnung festgelegt. Die aktuelle Wahlordnung ist den Mitgliedern zusammen mit der Einladung zur Mitgliederversammlung bekannt zu geben.
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Bei Beschlüssen und Wahlen entscheidet, soweit die Satzung nichts anderes vorschreibt, die einfache Mehrheit der abgegebenen gültigen Stimmen. Zu einem Beschluss, der eine Änderung der Satzung enthält, ist eine Mehrheit von drei Vierteln der abgegebenen gültigen Stimmen erforderlich. Die Änderung des Vereinszwecks bedarf der Zustimmung von neun Zehnteln der stimmberechtigten Vereinsmitglieder.
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Die Stimmabgabe bei Wahlen und Abstimmungen der Mitgliederversammlung kann auch mittels Briefwahl oder E-Mail erfolgen. Voraussetzung ist, dass die abstimmbaren Sachverhalte in der Tagesordnung zum Zeitpunkt der schriftlichen oder auf elektronischem Wege zugestellten Ankündigung enthalten sind. Die entsprechenden Wahlunterlagen werden mit der Einladung zur Mitgliederversammlung elektronisch zugestellt und müssen spätestens eine Woche vor Beginn der Mitgliederversammlung eingegangen sein.
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Über die Beschlüsse der Mitgliederversammlung ist eine Niederschrift, die von der Versammlungsleitung zu unterzeichnen ist, aufzunehmen.
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Stimmberechtigt sind nur ordentliche Mitglieder und Ehrenmitglieder, sofern diese vor ihrer Ernennung zum Ehrenmitglied ordentliche Mitglieder waren. Jedes stimmberechtigte Mitglied hat eine Stimme. Das Stimmrecht entfällt, wenn ein Mitglied mit der Zahlung seines Mitgliedsbeitrages mehr als drei Wochen im Rückstand ist.
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Die Mitgliederversammlung ist beschlussfähig, wenn ein Viertel der stimmberechtigten Mitglieder anwesend ist. Soweit ein Viertel der stimmberechtigten Mitglieder mehr als 50 Personen zählt, ist die Versammlung bei Anwesenheit von 50 stimmberechtigten Mitgliedern beschlussfähig. Die Beschlussfähigkeit wird am Anfang der Mitgliederversammlung von der Versammlungsleitung festgestellt.
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Die Mitgliederversammlung dient zum Informationsaustausch und zur Aussprache über die Aktivitäten des Vorstandes und des Beirates sowie über die Tätigkeiten und wirtschaftliche Lage des Verbands. Sie hat ferner folgende Aufgaben:
- Festsetzung von Mitgliedsbeiträgen
- Ernennung von Ehrenmitgliedern
- Ernennung von Beiratsmitgliedern, Kassenprüfenden und Mitgliedern des Ethikrates
- Entlastung des Vorstandes
- Wahl von Vorstandsmitgliedern
- Neuwahl von Vorstandsmitgliedern nach deren Abwahl oder Rücktritt
- Ernennung der Versammlungsleitung und ggf. einer Protokollführung
- Änderung der Satzung und Auflösung des Verbands
§10 Der Vorstand
1. Der Vorstand des Vereins besteht aus:
- Dem/der ersten Vorsitzenden
- Dem/der zweiten Vorsitzenden
- Dem/der Geschäftsführer/in
- Dem/der Schatzmeister/in
- Dem/der Beisitzer/in
2. Der geschäftsführende Vorstand im Sinne des § 26 BGB besteht aus dem/der 1. Vorsitzenden, dem/der Geschäftsführer/in und dem/der Schatzmeister/in. Jeder von ihnen kann den Verband gerichtlich und außergerichtlich allein vertreten.
a. gestrichen
- Die Vorstandschaft legt bei der jährlichen Mitgliederversammlung eine Budgetplanung für das folgende Geschäftsjahr vor. Die Mitgliederversammlung entscheidet über die Annahme des Budgets mit einfacher Mehrheit. Sollte sich herausstellen, dass einzelne Posten des geplanten Budgets zur Realisierung der Vereinsziele nicht ausreichen (z.B. Messekosten), kann der Beirat auf Anfrage des Vorstands mit einfacher Mehrheit die Ausweitung des Budgets genehmigen. Die Genehmigung hat schriftlich zu erfolgen und ist den Mitgliedern im Rahmen der nächsten Mitgliederversammlung bekannt zu geben.
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Der Vorstand wird von der Mitgliederversammlung auf die Dauer von einem Jahr gewählt. Er bleibt bis zur satzungsmäßigen Neuwahl des Vorstandes im Amt. Vorstandsmitglieder können ihr Amt jederzeit niederlegen, sofern dies nicht zur Unzeit erfolgt. Tritt ein Vorstandsmitglied zurück, ergänzt sich der Vorstand selbst bis zur nächsten Mitgliederversammlung.
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Wählbar sind nur ordentliche Vereinsmitglieder, die das 18. Lebensjahr vollendet haben. Verschiedene Vorstandsämter können nicht in einer Person vereinigt werden.
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Dem Vorstand obliegt neben der Vertretung des Verbands die Wahrnehmung der Verbandsgeschäfte nach der Maßgabe der Satzung und der Beschlüsse der Mitgliederversammlung. Er hat insbesondere folgende Aufgaben:
- Ausführung der Beschlüsse der Mitgliederversammlung
- Einberufung der Mitgliederversammlung
- Organisation zweckbezogener Veranstaltungen und Projekte
- Verwaltung des Verbandsvermögens
- Budgetierung, Buchführung und Erstellung der Jahresbilanz
- Einsetzung von einzelnen Projektleitungen
- Betreuung der Mitglieder
- Einhaltung der gesetzlichen Bestimmungen für den Datenschutz lt. DSGVO. Der Vorstand ist bei Bedarf zur Ernennung eines Datenschutz-Verantwortlichen berechtigt.
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Der Vorstand ist ehrenamtlich tätig und darf keinerlei Mittel für verbandsfremde Zwecke aus dem Verbandsvermögen entnehmen. Er bestimmt seine Aufgabenverteilung in der Geschäftsordnung selbst. Die Kompetenz des Vorstandes umfasst alle Angelegenheiten des Verbands, falls die Satzung sie nicht an andere Organe des Vereins zuteilt.
- Die Geschäftsordnung wird dem Beirat, sofern vorhanden, zur Zustimmung vorgelegt. Der Beirat hat ein Vetorecht.
- Ein Veto ist zu begründen.
- Der Vorstand hat, binnen zwei Wochen nach Bekanntgabe des Vetos, einen erneutenGeschäftsordnungsvorschlag vorzulegen.
§11 Der Beirat
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Die Beiratsregelungen treten in Kraft, sobald der Verband mindestens 150 ordentliche Mitglieder hat oder die Mitgliederversammlung ihr Inkrafttreten mittels einfacher Mehrheit beschließt.
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Der Beirat besteht aus bis zu fünf Mitgliedern, die aktiv den Vorstand bei seiner Planung und Organisation zweckbezogener Veranstaltungen und Projekte unterstützen.
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Beiratsmitglieder werden auf Vorschlag des Vorstandes durch die Mitgliederversammlung für die Dauer eines Geschäftsjahres ernannt. Die konkreten Aufgabenbereiche, Rechte und Pflichten des Beirates werden vom Vorstand in der Geschäftsordnung festgelegt.
Der/Die Beiratsvorsitzende muss ein ordentliches Mitglied sein, das zugleich eine natürliche Person ist. Er/Sie kann zu jeder Zeit Einsicht in die Vereinsunterlagen nehmen. -
Der Beirat hat zwei Kassenprüfer aus seiner Mitte zu wählen. Diese halten ihren Kassenprüfungsbericht auf der jährlichen Mitgliederversammlung.
§12 Die Kassenprüfenden
- Die Buchführung und Jahresabrechnung des Vorstandes wird von zwei Kassenprüfenden überwacht, die von der Mitgliederversammlung auf die Dauer eines Geschäftsjahres gewählt werden. Der Kassenprüfungsbericht ist auf der jährlichen Mitgliederversammlung zu halten.
- Die Kassenprüfenden können zudem auch als Mitglieder des Beirates oder der Ethik-Kommission gewählt werden, nicht jedoch als Vorstandsmitglieder.
§13 Ethik-Kommission
- Die Ethik-Kommission besteht aus mindestens drei und maximal fünf Mitgliedern.
- Die Kommissionsmitglieder werden auf Vorschlag des Vorstandes durch die Mitgliederversammlung für die Dauer eines Geschäftsjahres ernannt. Es müssen jeweils ordentliche Mitglieder sein, die zugleich natürliche Personen sind.
- Die Kommission bestimmt aus seinen Reihen eine/n Sprecher/in.
- Die Aufgaben und Kompetenzen der Ethik-Kommission werden in „Arbeitsvorgaben Ethik-Kommission“ festgelegt, die von der Mitgliederversammlung mit einfacher Mehrheit zu genehmigen sind.
§14 Regional- und Auslandsverbände
- Mitgliedern ist es möglich, Regional- bzw. Auslandsverbände zu gründen (im weiteren Regionalverband genannt).
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Für die Gründung eines Regional- oder Auslandsverbands müssen mindestens fünf stimmberechtigte Mitglieder aus der Region diesen gemeinsam gründen.
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Regional- und Auslandsverbände haben einen eigenen Vorstand, bestehend aus dem/der ersten Vorsitzenden, dem/der stellvertretenden Vorsitzenden sowie einem/einer Schatzmeister/in.
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Regional- und Auslandsverbände können einen eigenen Beirat wählen, die Zahl der Mitglieder wird von den Mitgliedern des Regionalverbands selbst festgelegt.
- Die Satzung des Selfpublisher-Verbands gilt auch für die Regional- und Auslandsverbände.
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Regional- und Auslandsverbänden ist es gestattet, eine eigene Satzung zu führen. Diese darf die Verbandssatzung innerhalb des Regionalverbands ergänzen, aber nicht einschränken.
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Bei Widersprüchen zwischen der Satzung des Regional- bzw. Auslandsverbands und der Satzung des Selfpublisher-Verbands gilt die Satzung des Selfpublisher-Verbands.
- Regional- und Auslandsverbänden ist es nicht gestattet, eigene Mitgliedsbeiträge zu erheben.
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Regional- und Auslandsverbände können finanzielle Unterstützung für Veranstaltungen und andere Projekte beim Vorstand des Selfpublisher-Verbands beantragen.
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Regional- und Auslandsverbände können vom Vorstand des Selfpublisher-Verbands aufgelöst werden, wenn sie nicht mehr aktiv sind (siehe §12 II) oder gegen die Satzung, Ziele und Interessen des Verbands verstoßen.
- Regionalverbände können nur innerhalb politischer Grenzen gegründet werden (z.B. Bundesländer, Bezirke oder Landkreise).
- Auslandsverbände unterliegen der deutschen Gesetzgebung und Rechtsprechung.
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Die Gründung eines Regional- bzw. Auslandsverbands bedarf grundsätzlich der Zustimmung des Vorstands des Selfpublisher-Verbands. Diese ist mindestens fünf Wochen vor der Gründungsversammlung schriftlich oder auf elektronischem Weg zu beantragen.
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Eine Ablehnung durch den Vorstand muss begründet werden.
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§15 Auflösung
- Die Auflösung des Verbands kann von der Mitgliederversammlung oder dem Vorstand beantragt werden. Sie muss begründet werden.
- Zur Auflösung bedarf es:
- Zweidrittel-Mehrheit im Vorstand, sowie
- Zweidrittel-Mehrheit in der Mitgliederversammlung
- Mindestens 40% der stimmberechtigten Mitglieder müssen sich an der Abstimmungbeteiligen
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Das Verbandsvermögen wird, nach Abwicklung der ausstehenden Rechnungen, an einen gemeinnützigen Verein gespendet. Über den Verein entscheidet die Mitgliederversammlung.
§16 Schlussbestimmung
1. Die Erstfassung dieser Satzung wurde mit Gründung des Verbands am 03.02.2015 gültig. Der vorstehende Satzungsinhalt wurde in der Mitgliederversammlung am 19.11.2022 beschlossen.